Nach unverschuldetem Verkehrsunfall stets Kfz-Sachverständigen einschalten – das Sachverständigenhonorar zahlt der Unfallverursacher
Häufig sind Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall verunsichert, ob sie einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragen dürfen. Oft handelt es sich ja scheinbar nur um einfache Schäden, bei denen doch ein Kostenvoranschlag – so die Versicherer – ausreichen würde.
Man kann vor derartigen Entwicklungen nur ausdrücklich warnen. Selbst sogenannte einfachste Schäden stellen sich später oft als durchaus gravierender Unfallschaden heraus. Oft gibt es auch Streit über den Unfallhergang, über die merkantile Wertminderung oder bei älteren Fahrzeugen über den Restwert des Unfallfahrzeuges.
Versicherer wollen gerne die Unfallschadenfeststellung selbst bestimmen. Dieses Recht steht dem Versicherer jedoch nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes nicht zu. Der Geschädigte hat das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens einzuschalten. Der Geschädigte soll von unabhängiger Seite her Gewissheit erhalten, wie hoch der Schaden ist, welche Wertminderung ihm zusteht und zugleich soll das Gutachten Beweismittel bewahren, falls der Unfallhergang nachher bestritten wird.
Aus diesem Grund sind Aussagen, wonach ein Kostenvoranschlag ausreicht oder das auf einen Sachverständigen verzichtet wird, schadenersatzrechtlich ohne jede Bedeutung. Der Geschädigte darf auch bei derartigen Aussagen des Versicherers einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen.
Häufig hat der Geschädigte Angst, dass er die Kosten des Sachverständigen selbst tragen muss. Auch hier ist die Rechtsprechung eindeutig. Liegt nicht erkennbar ein Bagatellschaden vor (in der Regel unter 750,00 Euro;) sind die Sachverständigenkosten in voller Höhe durch den Schädiger zu zahlen.
Einige Versicherer haben zwischenzeitlich damit begonnen, Sachverständigenrechnungen willkürlich zu kürzen.
Auch in diesen Fällen muss der Geschädigte keine Angst haben. Entweder beruft sich der Sachverständige bei der Durchsetzung seiner Honorarforderung auf die zu seinen Gunsten erteilte Abtretungserklärung und klagt selbst gegen den Versicherer oder aber der beauftragte Rechtsanwalt wird die restlichen Sachverständigenkosten für den Geschädigten durchsetzen.
Offensichtlich hat die aktuelle Kürzungskampagne einiger Versicherer nichts mit der Höhe des Sachverständigenhonorars zu tun, sondern Zielsetzung ist vielmehr die Verunsicherung des Geschädigten, damit dieser gänzlich darauf verzichtet, einen Sachverständigen zu beauftragen.
Dem sollte mit allen Mitteln entgegengetreten werden.
Weitere Informationen stellt der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK – gern zur Verfügung.
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erstellt September 2011 / fu-hs
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